Bauen Sie vor: nach neuen Regeln verliert die vor 1. Juli 2010 erworbene Sachkunde ihre Gültigkeit bis 30. Juni 2016. Sachkundenachweise haben neu eine Gültigkeit von 6 Jahren.
Seit mehr als 20 Jahren muss jeder, der Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigen Produkten als Aufsichtführender durchführt, die gesetzlich geforderte Sachkunde in einem TRGS 519-Lehrgang erworben haben.
Die neue Befristung der Gültigkeit betrifft die seit dem 20.03.2014 neu erworbenen, genau so wie alle in der Vergangenheit erworbenen Sachkundenachweise, die Befristung wurde auf sechs Jahre festgelegt. Alle Sachkundenachweise, die vor dem 01.07.2010 erworben wurden, behalten davon abweichend ihre Gültigkeit bis zum 30. Juni 2016.
Programm
Asbest – Verwendung und Eigenschaften
- Asbestprodukte und ihre Verwendung („neue“ Fundstellen)
- Gesundheitsgefahren und Aktuelles aus dem Berufskrankheitengeschehen
Aktuelles aus Vorschriften und Regelwerk, insbesondere
- Asbestverbot nach der REACH-Verordnung, Chemikalien¬sanktionsverordnung
- Gefahrstoffverordnung und TRGS 519
- BGI 664 „Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten“ incl. Vorstellung neuer Arbeitsverfahren (erforderlichenfalls gewerkespezifisch)
Hinweise zu Verwendungsbeschränkungen
- zulässige und unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsweisen, Neuerungen, Beispiele
Technische und Organisatorische Maßnahmen
- Arbeitsweisen gemäß TRGS 519/Bau¬stelleneinrichtung
- Aufgaben der sachkundigen Person
- Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplan/Anzeige der Arbeiten mit Übungen / Gruppenarbeit)
- Betriebsanweisung und Unterweisung
- Arbeitsmedizinische Vorsorge
Persönliche Schutzausrüstung
Abschlussdiskussion - Aushändigung der Fortbildungsbescheinigung